Vereinssatzung (noch alte Fassung)

Satzung des Fischereivereins Unlingen e.V.


§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Unlingen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Unlingen, Kreis Biberach
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Riedlingen eingetragen und damit ein
rechtsfähiger Verein.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der nicht gewerblichen Fischerei. Diesen
Zweck versucht der Verein zu erreichen durch:
o Hege und Pflege der heimischen Gewässer, sowie der Fischerei und der Fischzucht.
o Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand
und die Gewässer.
o Schaffung, Erhaltung und Schutz von Kleingewässern.
o Durchführung von Säuberungs- und Bachputzeten im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes.
o Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher
Wasserläufe.
o Ermöglichung und Förderung des Angelsports durch Beschaffung von ausreichendem
Gewässer für seine Mitglieder.
o Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Aktives Mitglied kann werden, wer Sportfischer ist und die Sportfischerprüfung nach
Gesetz abgelegt hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht wegen Fischerei-Vergehen
bestraft worden ist und einen unbescholtenen Leumund besitzt. Wird Jugendförderung
betrieben, ist das 14. Lebensjahr nach Vollendung maßgebend. Jugendliche unter 18
Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(3) Als förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person aufgenommen
werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert. Fördernde Mitglieder
sind erst ab dem 18. Lebensjahr wahlberechtigt.
(4) Mitglieder die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste
erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zum
Ehrenmitglied ernannt werden. Sie genießen die Rechte der aktiven Mitglieder und sind
von allen Vereinsbeiträgen und Gebühren befreit.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vereinsvorstand erforderlich.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht jedoch nicht. Die aktive Mitgliedschaft
kann nur von ortsansässigen Bürgern der Gemeinde Unlingen mit den Teilorten Dietelhofen,
Göffingen, Möhringen und Uigendorf beantragt werden. Ausnahmsweise können auch
auswärtige Bewerber berücksichtigt werden, wenn der Verein noch Mitglieder aufnehmen
kann und keine einheimischen Bewerber mehr vorhanden sind. Die Zahl der auswärtigen
Mitglieder darf jedoch gemessen an der Zahl der Mitglieder 20 % nicht überschreiten.
(3) Eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied findet durch Abstimmung des Vereinsvorstandes
mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
(4) Eine vorläufige aktive Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr, des
Besatzzuschusses und des Beitrages für das laufende Jahr wirksam.
(5) Nach einer einjährigen Probezeit können vorläufige Mitglieder als aktive Mitglieder von der
Hauptversammlung bestätigt werden. Erst dann steht ihnen das Stimm-/Wahlrecht zu.
(6) Wird durch die Hauptversammlung einem vorläufigen Mitglied die Aufnahme in den Verein
verweigert, muss die bezahlte Aufnahmegebühr und der Besatzzuschuss zurückbezahlt
werden. Es wird die einfache Stimmenmehrheit benötigt. Danach ist dem abgelehnten
Mitglied per Schreiben die Nichtaufnahme mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur
Mitteilung der Ablehnungsgründe besteht nicht.


§ 5Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden:
a)Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rükkstand
geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht
nachkommt.
b)Wenn das Mitglied den Interessen der Satzung und der Gewässerordnung des Vereins
zuwiderhandelt und insbesondere bei Pachtung und Erwerb von Fischgewässern
mit dem Verein in Wettbewerb tritt.
c) Wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins schadet oder die Interessen des Vereins
schädigt oder innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit
und Unfrieden gegeben hat.
d)Wenn das Mitglied sich durch fischereiliche Vergehen oder sonstige Handlungen an
Fischgewässern strafbar gemacht oder andere zu solchen Vergehen angestiftet hat.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen und
gleichzeitig zu begründen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ausschließungsbeschluss
rechtskräftig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet wegen der Berufung durch ein
ausgeschlossenes Mitglied nicht statt. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen
die Rechte des Mitglieds.
Beim Austritt wie beim Ausschluss verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche
und Rechte an den Verein und dessen Vermögen.
Der gelöste Fischerei-Erlaubnisschein ist ohne Anspruch auf Vergütung an den Vorsitzenden
zurückzugeben.
Bei freiwilligem Austritt vor Ablauf eines Geschäftsjahres kann die Vorstandschaft eine
teilweise Vergütung des gelösten Jahresfischereischeines genehmigen.


§ 6 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Besatzzuschusses, der Jahresbeiträge und der Arbeitseinsatzbeiträge
werden vom Vorstand des Vereins festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist fällig
bei Ausgabe des Jahresfischereischeins.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder genießen alle Rechte und Vorteile, welche der Verein in Ausübung seiner
Wirksamkeit bietet, insbesondere
a) Möglichkeit der Teilnahme sowie das Stimmrecht und das Antragsrecht an den Hauptversammlungen;
b) die Möglichkeit, die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten
Bedingungen zu besuchen;
c) das Recht auf ordnungsgemäße Benutzung der Vereinseinrichtungen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Gesetze und Verordnungen des Fischereirechts und des Naturschutzes, die Satzung
und die Gewässerordnung des Vereins einzuhalten bzw. sinngemäß zu befolgen;
b) die Bestrebungen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen;
c) die Gebühren und Beiträge termingerecht zu entrichten;
d) die Fischerei weidgerecht auszuüben, die fischereiüblichen Auflagen des Vereins und
der Behörden zu beachten und den Anordnungen der Gewässerwarte, der Gewässerobleute
und der Fischereiaufseher Folge zu leisten;
e) an den Hauptversammlungen und sonstigen Versammlungen des Vereins teilzunehmen
und sich über die laufenden Vorgänge zu informieren;
f) sich an den hegerischen Maßnahmen und Arbeitsdiensten des Vereins aktiv zu beteiligen,
soweit dies ihr Alter und ihr Gesundheitszustand erlaubt;
g) dem Verein unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie Informationen über freie bzw.
freiwerdende Gewässer erhalten. Anpachtung, Kauf und Errichtung von Fischgewässern
sind anzuzeigen.
(3) Geringe Verstöße können durch Verwarnungen, schwerere durch Verweise verbunden
mit zeitweiligem Entzug der Fischereierlaubnis in Vereinsgewässern von der Vorstandschaft
nach Anhörung ausgesprochen werden.


§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im ersten Drittel
des Geschäftsjahres statt.
Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie vom Vorstand
mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt
der Gemeinde Unlingen oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder
unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben wird.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor
dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer sowie anderer Amts- und Funktionsträger
d) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung
überwiesen hat,
e) die Beschlussfassung über fristgemäß eingereichte Anträge
f) die Abstimmung über die Aufnahme aktiver Mitglieder
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Änderung der Satzung
i) die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Sie muss jedoch ordnungsgemäß einberufen worden sein.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie
sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 10 Der Vorstand

(1) Mitglieder des Vorstands sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassier
d) der Schriftführer
e) der Gewässerwart
f) 2 Beisitzer
(2) Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(3) Im Innenverhältnis leitet der 1. Vorsitzende den Verein, beruft die Ausschusssitzungen
und die Mitgliederversammlungen ein und beurkundet deren Beschlüsse. Dem 2. Vorsitzenden
kann er ganz oder teilweise seine Vertretung übertragen.
(4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Zur Beschlussfassung ist
die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(5) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden nach Weisung des 1. Vorsitzenden von
den Mitgliedern des Vorstandes erledigt. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
(6) Die Tätigkeiten im Vorstand sind ehrenamtlich; entstandene nachgewiesene Aufwendungen
werden erstattet.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

§ 11 Wahlen

(1) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse durch Abstimmungen
und Wahlen.
(2) Wahl durch offene Abstimmung ist zulässig, wenn sie beantragt wird und kein anwesendes
Mitglied Widerspruch erhebt.
Ansonsten gelten die Grundsätze der geheimen Wahl.
(3) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausfall eines
Vorstandsmitgliedes muss sich der Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung
durch Zuwahl ergänzen.


§ 12 Kassenführung/Rechnungsprüfung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
b) Zahlungen bis zum Betrag von 500,00 DM im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere
Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der
Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
(3) Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit
der Buch- und Kassenführung zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der
Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für
Anträge zu einer Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann von der Hauptversammlung nur mit der Mehrheit von ¾
der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen
bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 14 Auflösung

(1) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit
der erschienen Mitglieder aufgelöst werden. Dazu ist die Ankündigung in der
Einladung zu dieser Versammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins ist im Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen,
wem das Vereinsvermögen zufallen soll. Dabei ist nur eine Verwendung für gemeinnützige
Zwecke zulässig.


§ 15 Fischereierlaubnis

(1) Den aktiven Mitgliedern des Vereins werden vom Vorstand die Fischerei-Erlaubnisscheine
zur Ausübung der Sportfischerei in den Vereinsgewässern ausgehändigt.
(2) Nichtmitgliedern kann der Vorstand ebenfalls maßgeblich der jeweiligen Bestimmungen
eine Angelerlaubnis für Vereinsgewässer erteilen.
(3) Die Inhaber eines Fischerei-Erlaubnisscheines haben sich gewissenhaft an die fischereigesetzlichen
Bestimmungen und an die Bestimmungen des Vereins zu halten.
(4) Bei Übertretung dieser Vorschriften kann die Vorstandschaft die Fischerei-Erlaubnis für
ungültig erklären bzw. eine weitere Fischerei-Erlaubnis für längere oder kürzere Zeit untersagen.
Den Betroffenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
(5) Der Verein und somit jedes Mitglied ist dem zuständigen Landesfischerei-Verband angeschlossen.


§ 16

Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.03.2001
verabschiedet und ersetzt die bisherige Satzung vom 27.04.1990 .